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Corona - Rechtsfragen von Unternehmen, Teil 2: KuG oder Kündigung?

Veröffentlicht am 25.03.2020

Das Thema Kurzarbeit ist in aller Munde und es wird derzeit vor allem in Einzelhandel und Gastronomie fast flächendeckend Kurzarbeitergeld (KuG) beantragt. Achtung: Auch nach den erleichterten Bedingungen stehen nicht abgebaute Überstunden dem Bezug von KuG grundsätzlich entgegen.

Auch der Urlaub aus dem Jahr 2019 muss vollständig genommen worden sein. Diese Voraussetzungen sind mit dem Antrag zu erklären. Minijobber bis zu 450,00 € Einkommen monatlich haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld! Brauchbare Informationen der Bundesagentur gibt es hier.

KUG die beste Lösung?

Vor dem Antrag auf Kurzarbeitergeld ist zu überlegen, ob dieses in der Situation des Betriebes die aktuell beste Lösung ist. Das KuG beträgt lediglich 60 Prozent des Nettoentgeltausfalls. Der Arbeitgeber zahlt das KuG aus und bekommt den Betrag auf Antrag erstattet.  Hat der Arbeitnehmer mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind, zahlt die Bundesagentur 67 Prozent des entgangenen Nettolohns. Bei Kurzarbeit null - der Arbeitnehmer arbeitet in diesem derzeit häufigen Fall gar nicht mehr und nicht lediglich zeitlich verkürzt - umfasst das KuG also anteilig den gesamten Lohn, weil die gesamte Arbeit ausfällt.  

Kündigung als Alternative

Für gekündigte Arbeitsverhältnisse wird gemäß § 98 Abs. 2 SGB III kein KuG gewährt. Entweder-oder: Es muss in der prekären Situation vieler Unternehmen entschieden werden, ob die Kündigung eine Alternative ist. Für Betriebe, bei denen das KSchG gilt, dürfte die Kündigung „wegen Corona“ nicht in Betracht kommen. Denn der Bezug von KuG ist das mildere Mittel und steht einer Kündigung regelmäßig entgegen. In Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern, in denen das KSchG nicht gilt, dürfte eine Kündigung dagegen grundsätzlich möglich sein. Dies gilt zumindest dann, wenn absehbar ist, dass das Unternehmen durch die Krise dauerhaft Schaden erleidet. Bei Existenzgefährdung des Betriebs dürfte auch eine fristlose Kündigung möglich sein. Hier kommt dann grundsätzlich auch ein Insolvenzantrag - schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit -  in Betracht. Das kann für die Arbeitnehmer im Einzelfall sogar die bessere Lösung sein, bekommen sie doch immerhin drei Monate lang ihr volles Gehalt als Insolvenzgeld. Diese Leistung der Bundesagentur für Arbeit ist lediglich durch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt (2020: 6.900 €).

 

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