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Corona - Rechtsfragen von Unternehmen, Teil 4: Der Soforthilfe-Antrag

Veröffentlicht am 01.04.2020

Seit 30.03.2019 können in Hessen Online-Anträge auf Corona-Soforthilfe gestellt werden. Dabei ist vor allem eine Frage klärungsbedürftig.

Wie in Teil 3 erläutert, können Unternehmen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse erhalten. Diese betragen für Unternehmen

bis zu 5 Mitarbeiter: bis zu 10.000 Euro

bis zu 10 Mitarbeiter: bis zu 20.000 Euro

bis zu 50 Mitarbeiter: bis zu 30.000 Euro.

Die Zuschüsse werden zur Überwindung eines „existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses“ gewährt, der durch die Corona-Virus-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden sein muss. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, gelten als nicht Corona-bedingt und sind nicht förderfähig.

Ein Liquiditätsengpass ist nach der Definition der hessischen Richtlinie gegeben, wenn das Unternehmen „Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist“.

Diese Voraussetzung dürfte bei Umsatzausfällen aufgrund von Betriebsschließungen, wie in Gastronomie und Einzelhandel, regelmäßig erfüllt sein.

Beispiel

Offene Forderungen 15.000 Euro

Geplanter Eingang Umsatz April 45.000 Euro

tatsächlicher Eingang wegen Corona-bedingter Geschäftsschließung 0 Euro.

= Es besteht ein Liquiditätsengpass in Höhe von 15.000 Euro.

Die Förderung beträgt hier bei einem Unternehmen bis zu 5 Mitarbeitern 10.000 Euro, bei einem Unternehmen bis zu 10 Mitarbeitern 15.000 Euro und ebenfalls 15.000 Euro bei Unternehmen bis zu 50 Mitarbeitern.

Sonstige Eigen-oder Fremdmittel einsetzen?

Voraussetzung soll nach der Richtlinie jedoch auch sein, dass das Unternehmen „diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen-oder Fremdmittel ausgleichen“ kann. Fraglich ist, was damit gemeint ist. Muss der Unternehmer zunächst sein Privatvermögen unbegrenzt einsetzen, bevor er die hessische Förderung (die aus Bundes- und Landesmitteln besteht) in Anspruch nehmen kann? Oder muss er zuvor Kredit aufnehmen (den er wegen der Umsatzausfälle im Zweifel nur aus seinem Privatvermögen zurückzahlen kann)? Die Richtlinie selbst gibt auf diese Frage keine Antwort.

Die Ausfüllhilfe zum Online-Antrag https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/ausfuellhilfe_zum_corona_soforthilfe_antrag_-_stand_20-03-31.pdf

geht auf die Frage der „sonstigen Eigen-oder Fremdmittel“ nicht ein. Der Antragsteller soll laut Ausfüllhilfe darstellen, wie Corona ihn in seine Situation gebracht hat, beispielsweise

- weil ein großer Teil der Aufträge weggefallen ist

- oder weil der Umsatz in diesem März im Vergleich zum Vormonat um mindestens die Hälfte eingebrochen ist

- und/oder eine behördliche Auflage die geschäftliche Tätigkeit massiv eingeschränkt hat

- oder die liquiden Mittel nicht ausreichen, um kurzfristige Verbindlichkeiten zu bezahlen.

Man beachte hier den Gebrauch des Wortes „oder“. Danach reicht ein z.B. ein erheblicher Umsatzeinbruch aus, es müssen nicht alle Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.

Weiter soll der Betrag eingetragen werden, der erforderlich ist, um den Verbindlichkeiten in den nächsten drei Monaten nachkommen zu können. Hier ist nicht die Rede davon, dass es zuvor erforderlich wäre, den Liquiditätsengpass durch Eigen-oder Fremdmittel auszugleichen.

Neben der Ausfüllhilfe stellt Hessen auch einen Frage- und Antwortkatalog zur Verfügung.

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfen/wichtige-antworten-zur-corona-soforthilfe

Dort findet sich die Frage: „Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?“ mit folgender Antwort:

„Um den Zuschuss zu erhalten, muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass im betrieblichen Bereich entstanden sein. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen“.

Die Antwort ist nicht ganz klar, denn das Beispiel mit der Lebensversicherung erscheint arg weit hergeholt. Darum geht es bei der Frage sicher nicht, zumal Lebensversicherungen regelmäßig nur mit erheblichen Verlusten vorzeitig aufgelöst werden können. Es kann letztlich auch keine Rolle spielen, ob der Unternehmer sein privates Geld in Lebensversicherungen oder in Aktien anlegt oder ob er es lieber auf dem Konto lässt. Entscheidend ist der „finanzielle Engpass im betrieblichen Bereich“, und aus der Antwort kann immerhin geschlossen werden, dass dieser wohl nicht durch private Mittel ausgeglichen werden muss.

Klar wird dies dann bei der Antwort auf die weitere Frage „Dürfen Soforthilfen für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden?

Hier wird ausgeführt, dass Soforthilfen nicht der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts dienen sollen, sondern nur für die laufenden Betriebsausgaben verwendet werden dürfen. Und dann kommt der entscheidende Satz: "Allerdings müssen Sie nicht auf Ihre privaten Eigenmittel zurückgreifen, bevor Sie die Soforthilfe in Anspruch nehmen können".

Die Frage Was wird unter "sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen" sowie "vorhandenen liquiden Mitteln" verstanden? führt dann zu der Klarstellung, dass es sich hierbei nur um die tatsächlichen Einnahmen oder realisierbare Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und verfügbare betriebliche Kreditmittel handelt. Verfügbare betriebliche Kreditmittel? An dieser Stelle wird’s dann leider doch eher wieder unklar. Was sind "betriebliche Kreditmittel", und vor allem, was heißt „verfügbar?“ Jedenfalls kann nicht gemeint sein, dass vorrangig Kredite aufgenommen werden müssen und so die existenzgefährdende Situation in die Zukunft perpetuiert wird.

Fazit: Jedes Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch sollte einen Antrag stellen. Die betrieblichen Verbindlichkeiten der nächsten drei Monate sollten genau erfasst und angegeben werden, da dies letztlich die für die Förderhöhe entscheidende Größe ist. Eigenes Vermögen muss der Unternehmer, gleich welcher Rechtsform, nicht anrechnen.

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