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Zustellung durch den Gerichtsvollzieher: Am besten persönlich. Richtig zustellen, Teil 2

Veröffentlicht am 20.02.2020

Die Lösung: Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

§ 132 BGB eröffnet die Möglichkeit der Zustellung durch Gerichtsvollzieher für den außergerichtlichen Schriftverkehr unter Privatpersonen. Und das ist die mit großem Abstand rechtssicherste Methode. Diesen Weg musste ich gehen, nachdem zwei an das Empfänger-Unternehmen adressierte Einwurf-Einschreiben mit dem Vermerk „an dieser Adresse nicht zu ermitteln“ zurückkamen. Ich habe mich sofort an die zuständige Gerichtsvollzieher-Verteilstelle beim zuständigen Amtsgericht des Empfängers gewandt. Dort bekam ich Auskunft, welcher Gerichtsvollzieher für die Adresse der Gegenseite zuständig ist.

Zwei Möglichkeiten der Gerichtsvollzieherzustellung

Achtung: Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kann grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen: Persönlich oderdurch die Post.  Bei der Zustellung per Post wird der konkrete Inhalt des Schreibens zwar durch den Gerichtsvollzieher mittels einer beurkundeten Kopie bestätigt. Die eigentliche Zustellung macht dann aber die Post. Für mich war das kein geeigneter Weg, nachdem die Post den Adressaten angeblich nicht ermitteln konnte.

Persönliche Zustellung

Meine Empfehlung lautet daher: Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Dabei nimmt der Gerichtsvollzieher nicht nur den Inhalt des Schriftstücks zur Kenntnis und beurkundet dies, sondern er übergibt es auch persönlich an den Empfänger. Wir dieser nicht angetroffen, legt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück beim Adressaten nieder und erstellt darüber eine Urkunde. Die Zustellung ist damit nachgewiesen und auch der Nachweis der Zustellung eines bestimmten Inhalts ist rechtssicher geführt.

Auftrag an den Gerichtsvollzieher

Im konkreten Fall habe ich den Gerichtsvollzieher wie folgt angeschrieben:

Sehr geehrter Herr Obergerichtsvollzieher,

hiermit beauftrage ich Sie mit der persönlichen Zustellung meines beigefügten Schreibens an

XXX

und bitte Sie das anliegende Schreiben dem genannten Empfänger wirksam zuzustellen. Die Zustellung ist notwendig, um Gewährleistungsansprüche meiner Mandantin gegen das Unternehmen geltend zu machen. Zustellungsversuche mir der Deutschen Post schlugen fehl, Einwurf-Einschreiben kamen mit dem Vermerk zurück, Empfänger/Firma sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Das ist unrichtig! Der XXX, befindet sich an eindeutig an dieser Adresse. Ich füge mein Schreiben im Original sowie zwei Mehrfertigungen bei. Anfallende Kosten können mir aufgegeben werden.

Positive Nebenwirkung

Drei Tage danach war das Schreiben wirksam zugestellt. Nicht nur das: Man macht so der Gegenseite deutlich, dass man es ernst meint. Diese zeigte sich vom Auftauchen des Gerichtsvollziehers durchaus beeindruckt und gab ihre Haltung des Wegduckens auf, so dass die Angelegenheit inzwischen außergerichtlich zur Zufriedenheit meiner Mandantin abgeschlossen ist.

Sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis

In wichtigen Angelegenheiten lasse ich nur noch durch den Gerichtsvollzieher persönlich zustellen. Die Kosten dafür sind folgende: Gebühr des Gerichtsvollziehers für die persönliche Zustellung 14,50 €, Wegegeld 3,25 € und Auslagenpauschale 3,00 €. Macht insgesamt 20,75 Euro. Aus meiner Sicht ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis.

 

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